Was gilt, was kommt. Mit Datum und Quelle.
Diese Seite führt alle Energiepflichten für Unternehmen an einer Stelle. Was im Bundesgesetzblatt steht, ist „gilt“. Was im Bundestag liegt, ist „Entwurf“. Wir ändern die Seite am Tag der Verkündung.
Letzte Änderung: Anhörung zum Entwurf 21/8027 am 05.10.2026 eingetragen.
Erklärungen im RatgeberAlle Termine bis 2033.
- 1
Letzter Ausstellungstag für Verbrauchsausweise bei Nichtwohngebäuden; gültige bleiben bis zum Ablauf verwendbar
Richtlinie BAFA-Energieberatung Nichtwohngebäude (Module 1 und 2) endet
GEG §§ 80, 82, 112 n. F. (BGBl. 2026 I Nr. 226); BAnz AT 23.12.2024 B2 - 2
Abwärme melden (jährlich)
Antrag Industriestrompreis beim BAFA
§ 17 EnEfG; BAFA - 3
Sachsen-Anhalt ENERGIE: Ende des Antragszeitraums (AGVO-Teil)
Investitionsbank Sachsen-Anhalt - 4
Energiemanagement ab 23,6 GWh
BT-Drs. 21/8027 - 5
Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden über 70 kW
§ 56 GEG n. F. - 6
Nichtwohngebäude: höchstens 3,5-facher Wert des Referenzgebäudes
§ 40 GEG neu - 7
Nichtwohngebäude: höchstens 2,95-facher Wert
§ 40 GEG neu
Energieaudit und Energieeffizienzgesetz.
gilt Heute verbindlich
- Energieaudit alle vier Jahre für Nicht-KMU (§ 8 EDL-G), Online-Erklärung (§ 8c), Bußgeld bis 50.000 € (§ 12). Bei höchstens 500.000 kWh genügt die Online-Erklärung (§ 8 Abs. 4).
- Managementsystem über 7,5 GWh (§ 8 EnEfG), Bußgeld bis 100.000 €.
- Umsetzungspläne mit externer Bestätigung und Abwärme-Meldung über 2,5 GWh (§§ 9, 17 EnEfG).
Entwurf Im Bundestag, noch nicht beschlossen
- Audit über 2,77 GWh unabhängig von der Größe; rund 15.500 Unternehmen fielen aus der Pflicht.
- Managementsystem (Energie oder Umwelt, zertifiziert) ab 23,6 GWh, Frist 11.10.2027.
- Umsetzungsplan für 2,77 bis 23,6 GWh binnen drei Monaten, ohne externe Bestätigung; Abwärme-Meldung nur über 23,6 GWh.
- BAFA-Registrierung der Auditoren entfällt, Nachweis über die Energieeffizienz-Expertenliste.
Nichtwohngebäude nach dem GModG.
Stand 27.10.2026 · BGBl. 2026 I Nr. 226
| Ab | Was | Fundstelle |
|---|---|---|
| 01.01.2027 | Neue Energieausweise für Nichtwohngebäude nur noch auf Grundlage einer Bilanzierung (Bedarfsausweis); nötig bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt. Gültige Verbrauchsausweise bleiben bis zum Ablauf verwendbar. | §§ 79, 80, 82, 112 GEG |
| 01.01.2028 | Behördlich genutzte Gebäude im öffentlichen Eigentum: Primärenergie-Stufe des Gesamtnachweises bei Änderungen schon ab 2028 statt 2030 | § 38 Abs. 1 GEG |
| 31.12.2029 | Gebäudeautomation über 70 kW (in Kraft seit 29.07.2026) | § 56 GEG |
| 01.01.2030 | Mindestwert für alle bestehenden Nichtwohngebäude: höchstens 3,5-faches Referenzgebäude; Bußgeld bis 5.000 € | §§ 40, 108 GEG |
| 01.01.2033 | Mindestwert: höchstens 2,95-faches Referenzgebäude | § 40 GEG |
Was wir zuletzt geändert haben.
Seite neu aufgebaut; Weitergeltung gültiger Verbrauchsausweise und § 8 Abs. 4 EDL-G ergänzt; Folgen des Entwurfs für Umsetzungsplan und Abwärme eingetragen.
Öffentliche Anhörung zum Entwurf 21/8027 im Bundestag.
Erste Lesung des Entwurfs 21/8027.
GModG verkündet, BGBl. 2026 I Nr. 226.
Was davon gilt für Sie?
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