0391 66099992Mo–Fr 08–17 Uhr
Pflicht-Check
Gebäude · Gesetz verkündet

GModG: Was ab 2027 für Nichtwohngebäude gilt.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ändert das GEG. Für Büro-, Hallen- und Gewerbegebäude heißt das: Bedarfsausweis ab 2027, Mindestwerte ab 2030. Hier steht, was gilt und was Sie tun sollten.

FBFrancois Bickel, Energieauditor · Stand 27.10.2026 · BGBl. 2026 I Nr. 226 · 6 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 01.01.2027 werden für Nichtwohngebäude nur noch Bedarfsausweise ausgestellt. Gültige Verbrauchsausweise bleiben bis zum Ablauf verwendbar.
  • Gebraucht wird der Ausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und neu auch bei Vertragsverlängerung, wenn kein gültiger vorliegt.
  • Ab 2030 höchstens das 3,5-fache, ab 2033 das 2,95-fache des Referenzgebäudes; als erfüllt gilt das unter anderem bei Errichtung ab 1996 oder Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärme.

Bedarfsausweis ab 2027

Bisher durften Eigentümer von Nichtwohngebäuden zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Ab dem 01.01.2027 wird ein Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude ausgestellt, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Ein vorher ausgestellter, gültiger Verbrauchsausweis bleibt bis zum Ablauf seiner zehn Jahre verwendbar. Neu ist der Anlass: Die Pflicht greift auch bei der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.

Wer ab 2027 eine Gewerbefläche vermietet oder einen Vertrag verlängert und keinen gültigen Ausweis hat, braucht einen Bedarfsausweis.

Mindestwerte 2030 und 2033

Alle bestehenden Nichtwohngebäude dürfen ab 01.01.2030 höchstens das 3,5-fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes aufweisen, ab 01.01.2033 höchstens das 2,95-fache. Den Nachweis verlangt die Behörde auf Verlangen über den Energieausweis; ein Verstoß kann ein Bußgeld bis 5.000 € nach sich ziehen.

Ausnahmen

Als erfüllt gilt die Anforderung unter anderem bei Gebäuden, die ab dem 01.01.1996 errichtet wurden, bei Wärmeschutz auf dem Stand der Wärmeschutzverordnung 1994 und bei überwiegender Versorgung mit Biomasse, Wärmepumpe oder Fernwärme (§ 40 Abs. 3); weitere Ausnahmen stehen in Abs. 4. Ob eine greift, hängt am einzelnen Gebäude.

Was Sie jetzt tun

  1. Liste Ihrer Nichtwohngebäude mit Baujahr, Heizung und Ablaufdatum der Energieausweise anlegen.
  2. Für Vermietungen und Verlängerungen ohne gültigen Ausweis Bedarfsausweise einplanen.
  3. Für Gebäude vor 1996 den NWG-Check machen.
  4. Sanierungskonzept noch 2026 beantragen: 50 % Förderung, begonnen wird nach der Bewilligung.

Quellen

  • Gebäudemodernisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 226 (recht.bund.de): §§ 40, 41, 79, 80, 82, 108, 112 GEG n. F.
  • Begründung, BT-Drs. 21/6278, S. 113

Geprüft am 27.10.2026. Keine Rechtsberatung.

AnrufenPflicht-Check